Mattli AG
Gotthardstrasse 16
6484 Wassen
HI Schweiz AG
Neustadtstrasse 3, Luzern
Gitschenstrasse 9, Altdorf
+41 41 500 47 57
info@hi-schweiz.ch
www.hi-schweiz.ch
AGB's
Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonlieferwerk schriftlich bestätigt worden sind. Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262 / 1 aufgeführten Prüfnormen.
1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 6 Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MWST. Die m³-Preise beziehen sich auf 1 m³ verarbeiteten Beton. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal kann extra berechnet werden. Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Regionen mit extremen Witterungsverhältnissen wie z. B. Bergregionen, kann in der Preisliste eine andere Zeitspanne festgelegt werden.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 14 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss massgebender Norm SIA 262), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die Betonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Toleranzwerten. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber zu übernehmen.
3. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und / oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt. Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.
4. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
5. Garantie
Das Betonlieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262 / 1 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörpers. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden können und der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen muss. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.
6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt und b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen. Die Verjährungsfrist für Mängelrechte auf Transportbeton-lieferungen beträgt 1 Jahr.
7. Zusätzliche Hinweise
Bei Sichtbetonoberflächen muss bei der Bestellung unbedingt «Sichtbeton» verlangt werden. Wir empfehlen zusätzliche Massnahmen zu ergreifen (Schalungstyp, Einfüllart, keine Betonierunterbrüche, Etappengrössen und Einfüllhöhen beachten, Betoniertemperatur min. +15 °C etc.).
Bei Verwendung von Monobeton sind bei Aussentemperaturen kleiner als +10 °C oder grösser als +25 °C spezielle Massnahmen zu treffen, da das Abbindeverhalten zeitlich variieren kann.
SCC eignet sich nicht für den Einsatz bei Umgebungstemperaturen unter +5 °C. SCC kann an der Oberfläche Lunkern aufweisen und eignet sich grundsätzlich nicht für Sichtbetonoberflächen.
Die effektive Verzögerungswirkung in mit VZ verzögertem Beton hängt in wesentlichem Masse von den Witterungsbedingungen und dem Feuchtigkeitshaushalt des Betons ab. Für trockenen oder lose gelagerten Beton soll die VZ-Dosierung verdoppelt werden. Ausserordentlich lange Verzögerungszeiten bedingen Vorversuche. Es werden keine Garantien bezüglich der effektiven Verzögerungsdauer übernommen.
Unterlagsbeton, Beton für Randsteine und Abschlüsse, Magerbeton, Mörtel und Überzug, Sickerbeton etc. muss vor Witterungseinflüssen und raschem Feuchtigkeitsverlust geschützt werden. Es werden keine Garantien der Austrocknung («vertrocknen») übernommen.
8. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbe-halten, die auf den Preislisten vermerkten Zahlungsbedingungen. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Bern, September 2005
1. Bestellungen
Im Interesse einer termingerechten Bedienung sind Bestellungen bis spätestens 12.00 Uhr am Vortag (Werktag) anzumelden. Die Bestellungen werden nach Eingang berücksichtigt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre telefonische Bestellung aufgezeichnet werden kann.
2. Zuschläge
Während der Monate Januar, Februar, und Dezember wird für Beton ein Zuschlag (für anteilige Heiz- und Schneeräumungskosten) von CHF 4.50 / m³ verrechnet. Das Betonwerk Wassen ist während dieser Monate nicht durchgehend geöffnet.
Beton-, Sand und Kiesabgaben ab Werk an Private und Fuhrhalter erfolgen unter Verrechnung eines Zuschlages von
CHF 18.00 / m³.
Für Materialladungen ab Werk ausserhalb der auf Seite 3 angegebenen ordentlichen Öffnungszeiten Geschäftszeiten erfolgt ein Zuschlag von CHF 20.00 per m³, jedoch mind. pauschal CHF 600.00 respektive CHF 125.00 / Std.
Bei Kleinrechnungen unter CHF 50.00 (exkl. Mehrwertsteuer) wird ein Administrationszuschlag von CHF 10.00 pro Rechnung verrechnet.
3. Frischbetonrück- respektive Annahme
Für die Annahme und Entsorgung von Frischbeton verrechnen wir
CHF 60.00 / m³. Allfällige Transportaufwendungen werden zum Regietarif abzüglich 10 % Rabatt und zuzüglich LSVA verrechnet. Die Mindestmenge ist 1 m³.
4. Konsistenz
Die Einhaltung der Konsistenz wird bis max. 45 Minuten nach der Produktion garantiert.
5. Transportbedingungen
Wird die Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten Anfahrtsweg und die umgehende Materialübernahme durch den Besteller. Einwandfreie Zufahrtsverhältnisse sowie ungehinderte Entlademöglichkeiten werden vorausgesetzt. Allfällige Mehraufwendungen werden nach Aufwand verrechnet. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.
6. Bewilligungen
Spezialbewilligungen, Nachtfahrbewilligungen, Wochenendbewilligungen werden separat ausgewiesen und berechnet (mind. CHF 80.00 pro Fahrzeug).
7. Mengen
Für Schüttdichte (m³) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. Wo nicht anders deklariert verstehen sich die bezeichneten Mengen pro m³ lose.
8. Haftung für Material
Der Kunde erbringt die erforderlichen Nachweise zur Deklaration der Materialien. Der Kunde haftet für die korrekte Deklaration der angelieferten Materialien und trägt sämtliche Kosten, die aufgrund von falschen Deklarationen entstehen, einschliesslich Kosten für Analysen, Klassierung und Entsorgung des Materials sowie allfällige Folgekosten. Wir behalten uns vor, stichprobenartig Material zu analysieren.
9. Absagen
Bei Absagen innerhalb von 24 Std. vor dem bestellten Einsatz wird eine Annullationspauschale von CHF 200.- pro Fahrzeug verrechnet.
10. Allgemeines
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung mit auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifiziert, soweit in der Norm gefordert. Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist. Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird. Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen.
11. Termine
Das Lieferwerk respektive das Transportunternehmen ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Wir haften nicht infolge verspäteter Ladung respektive Anlieferung des bestellten Materials.
12. Reklamationen
Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials anzubringen. Rechnungsreklamationen haben innert 8 Tagen zu erfolgen.
13. Materialuntersuchungen
Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auftraggebers.
14. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen betragen, wo nichts anderes vereinbart ist, 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug wird ein Zins von 6 % verrechnet.
Jede Verrechnung mit irgendwelchen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer. Diese wird gemäss gültigem Mehrwertsteuer-Satz zusätzlich belastet und in der Rechnung offen ausgewiesen.
15. Gültigkeit
Mit dieser Preisliste werden alle bisherigen Preislisten ungültig.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In diesem Fall wird die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine zulässige Bestimmung ersetzt, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
17. Sonstiges
Auf Wunsch sind zusätzliche, im Verzeichnis nicht aufgeführte Sand-, Kies und Betonsorten lieferbar.
Vorversuche, sofern erforderlich, gehen zulasten des Auftraggebers. Neue Klassifikationsnachweise erfordern einen Zeitaufwand von zirka 3 Monaten.
Anlieferungen und Materialbezug solange Vorrat.
Ausserkantonale Anlieferungen sind nicht bei jedem Artikel möglich.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung vereinbaren die Parteien ausschliesslich das Schweizer Recht. Als Gerichtsstand ist der Sitz unserer betreffenden Gesellschaft vereinbart. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
19. Haftungsausschluss
Unsere Gesellschaften (alle Tochtergesellschaften der Mattli Invest AG) übernehmen keinerlei Haftung, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt wie beispielsweise behördlichen Massnahmen, Umweltereignissen (Unruhen, Sabotagen, Streiks, ausserordentlichen Kälte-, Regen- oder Schneeperioden, Bergstürzen, Strassensperrungen, Energieknappheit etc.), zeitweise unterbrochen, teilweise beschränkt oder unmöglich ist.